Der OGH hat den Rekursen keine Folge gegeben und in seiner Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die beteiligten Gesellschaften bzw. Herr Caner ein Pflichtangebot für die Aktien der conwert Immobilien Invest SE zu Unrecht nicht gestellt haben.
Adler und Petrus hielten im März 2015 gemeinsam rund 32 % der Anteile an der Zielgesellschaft. Mit weiteren Gesellschaften, die in einem persönlichen bzw. geschäftlichen Naheverhältnis zu Caner bzw. Adler stehen, ergibt sich eine Beteiligung von insgesamt rund 35,8 % an der Zielgesellschaft, die allerdings im Vorfeld der Hauptversammlung wieder auf 32,5 % sank.
Nach den Feststellungen gab es keine Beteiligungsmeldungen gemäß § 26a ÜbG oder nach den Bestimmungen des BörseG; ebenso wenig wurde ein Pflichtangebot gemäß §§ 22 ff ÜbG gestellt.
Rechtlich zutreffend würdigte bereits die Übernahmekommission diesen Sachverhalt dahin, dass gemäß § 23 Abs 1 ÜbG gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern die von ihnen gehaltenen Beteiligungen wechselseitig zuzurechnen seien. Überschreite diese Beteiligung die Kontrollschwelle in Höhe von 30 % der Stimmrechte (§ 22 Abs 2 ÜbG), entstehe grundsätzlich die Pflicht, die Überschreitung der Übernahmekommission anzuzeigen und innerhalb von 20 Börsentagen ab Kontrollerlangung ein Pflichtangebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu stellen (§ 22 Abs 1 ÜbG).
Für eine Qualifikation als gemeinsam vorgehender Rechtsträger sei eine Beteiligung an der Zielgesellschaft nicht notwendig; vielmehr könnten auch Nichtaktionäre Parteien einer Absprache im Sinne des § 1 Z 6 ÜbG sein. Für Konzerngesellschaften gelte gemäß § 1 Z 6 Satz 2 Fall 1 ÜbG die Vermutung, dass Rechtsträger gemeinsam vorgehen, wenn der eine am anderen eine kontrollierende Beteiligung im Sinne des § 22 Abs 2 und 3 ÜbG halte.
Der Begriff der Absprache im Sinne des § 1 Z 6 ÜbG sei weit auszulegen. Die Absprache müsse darauf gerichtet sein, dass die Beteiligten koordiniert ihre Interessen wahrnehmen.
Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Es liege daher eine Absprache im Sinne des § 1 Z 6 ÜbG zwischen Adler, Caner und Petrus vor.
Ziel sei es gewesen, im gemeinsamen und koordinierten Zusammenwirken das Management der Zielgesellschaft zur Durchführung von einer selbst gewünschten Transaktion zu bewegen.
Die Absprache habe beide Verfahrensgegenstände, nämlich die Transaktion im Herbst 2015 sowie die außerordentliche Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 17.03.2016 betroffen.