Die Möglichkeit des Abschluss einer Prozessfinanzierung mit AdvoFin für Geschädigte, deren Grundstücke von der 380 KV-Starkstromfreileitung im Abschnitt Netzknoten St. Peter und Netzknoten Kaprun betroffen sind, ist nicht mehr möglich.
Zum Fall
Der Austrian Power Grid AG (APG) plant den Bau und den Betrieb einer 380 kV Freileitung zwischen St. Peter (OÖ) und Tauern (Sbg).
Grundstücksbesitzer, deren Liegenschaften von der Freileitung betroffen sind, müssen für den Betrieb der Leitung der APG Grundstücke für die Errichtung der Hochspannungsmasten abtreten bzw. eine Dienstbarkeit für die Leitungen einräumen. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung mit der APG, werden die Grundeigentümer enteignet bzw. wird die Dienstbarkeit zwangsweise eingeräumt.
Die zwangsweise Einräumung ist legal – die Dienstbarkeit / Enteignung kann in diesen Fällen nicht verhindert werden. Allerdings erlaubt die zwangsweise Einräumung die Anfechtung des Dienstbarkeitsentgeltes/des Enteignungsbetrages der Höhe nach.
Die Höhe des Dienstbarkeitsentgeltes/des Enteignungsbetrages wird im Rahmen von Gutachten durch allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ermittelt. Diese Gutachten entsprechen oftmals nach Ansicht der von AdvoFin beauftragten Kanzlei List Rechtsanwälte GmbH nicht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung und lassen wesentliche Aspekte für die Berechnung der Enteignungsentschädigung außer Acht.