Durch Verordnungen der einzelnen Bezirkshauptmannschaften in den westösterreichischen Tourismusgebieten (primär Skigebieten) wurde die Schließung von Beherbergungsbetrieben sowie der Betrieb von Seilbahnen rund um den 15. März 2020 angeordnet. Dabei wurde auf das Epidemiegesetz Bezug genommen, welches einen Entschädigungsanspruch für den durch solche Schließungen entstandenen Erlösentgang vorsieht.
Dieser Entschädigungsanspruch steht den betroffenen Betrieben aus Sicht unserer Anwälte für den Zeitraum bis zum 26. bzw. 30. März.2020 zu, da an diesen Tagen die entsprechenden Verordnungen flächendeckend aufgehoben wurden.
Die Bundesregierung vertritt den Standpunkt, wonach die Zahlungen aus den jüngst beschlossenen Covid-Maßnahmen den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch ersetzen, selbst wenn diese nur einen Bruchteil des Entschädigungsanspruchs auf Basis des Epidemiegesetzes darstellen.
AdvoFin bietet nun allen betroffenen Betrieben mit einem potentiellen Entschädigungsbetrag von mind. € 15.000 eine Prozessfinanzierung zur Vertretung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit der Durchsetzung Ihrer vollen Entschädigungsansprüche an.
Ein möglicher Zuschuss aus den Corona-Hilfsfonds kann parallel von ihnen beantragt werden und behindert den hier vorgestellten Anspruch nach dem Epidemiegesetz NICHT, etwaige Zahlungen aus den Hilfsfonds müssen sie uns nur mitteilen, unsere Anwälte schränken den Anspruch nach dem Epidemiegesetz dann um die Zuschüsse ein. Für diese Zuschüsse aus den Corona-Hilfsfonds fallen selbstverständlich auch keine Beteiligungsquoten der AdvoFin an.
Die Teilnahme an dem Sammelverfahren ist für Beherbergungsbetriebe und Seilbahnbetreiber aus den Bundesländern Salzburg, Tirol, Kärnten und Vorarlberg möglich, welche Ihren Betrieb in angegebenen Zeitraum schließen mussten – konkret für Betriebe, die Ihren Standort im Zuständigkeitsbereich einer der folgenden Bezirkshauptmannschaften haben:
TIROL: BH Innsbruck, BH Kitzbühel, BH Kufstein, BH Lienz, BH Reutte, BH Schwaz, MA Innsbruck Stadt, BH Landeck, BH Feldkirchen, BH Imst
SALZBURG: BH St. Johann im Pongau, BH Hallein, BH Salzburg Umgebung, BH Tamsweg, BH Zell am See, MA der Stadt Salzburg
KÄRNTEN: BH Hermagor, BH Klagenfurt-Land, BH Spittal an der Drau, BH St. Veit an der Glan, BH Villach-Land, BH Völkermarkt, BH Wolfsberg, MA Klagenfurt, MA Stadt Villach
VORARLBERG: BH Bludenz, BH Bregenz, BH Dornbirn, BH Feldkirch
Verfügt Ihr Betrieb über eine Betriebsunterbrechungsversicherung UND haben sie aus dieser noch keine Zahlungen aufgrund der Betriebssperren erhalten, setzen wir auch diesen Anspruch für Sie durch. Details dazu erhalten sie nach der unverbindlichen Anmeldung via Email.